Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)  ist ein Gesetz zum Schutz vor Überlastungen von Kindern und Jugendlichen in der Arbeitswelt.
Schutz bedarf es, wenn die Arbeit junge Menschen gefährdet, zu früh beginnt, zu lange dauert, ungeeignet oder zu schwer ist.
§6 Jugendarbeitsschutzgesetz ermöglicht Ausnahmen der Beschäftigung von Kindern und Jugendliche für künstlerische Zwecke. Erforderlich ist eine Stellungnahme des Zuständigen Jugendamtes. Für Kinder und Jugendliche mit dem Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Fachbereichs Jugend der Region Hannover erfolgt diese durch das Team Jugend- und Familienbildung. Weitere Stellungsnahmen erfolgen darüber hinaus durch einen Kinderarzt und durch die Schule.
Die Aufsichtsbehörde für die Überwachung der Einhaltung in der Region Hannover ist das staatliche Gewerbeaufsichtsamt.

 Link:

  • Das Jugendarbeitsschutzgesetz findet sich auf der Internetseide des Bundeministeriums der Justiz (BMJ)
  • Kontaktdaten des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Hannover
  • Antrag auf Bewilligung der Beschäftigung eines Kindes nach § 6 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

     

     

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Kontakt

Region Hannover, Team Jugend- und Familienbildung

Am Jugendheim 7, 30900 Wedemark
Tel.: 0511/616 256 00
Fax.: 0511/616 256 15
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