Zur Zeit wird über Lootboxen heiß diskutiert. Durch diese können Spielerinnen und Spieler sich Inhalte für ihre Computerspiele kaufen. Sie zahlen einen bestimmten Betrag und erwerben zufällig generierte Items und Inhalte. Das Problem dabei ist, dass nicht klar ist, was sie aus den Boxen bekommen. Zurzeit findet eine generelle Debatte statt, ob es sich dabei nicht um Glückspiel handelt und somit nach § 6 (2) JuSchG die Spiele für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren nicht zur Verfügung gestellt werden sollten. Die USK verweist zur Zeit auf diesen Paragrafen, aber sieht bisher die Gesetzeslage so, dass Gewinnmöglichkeiten in einem  geringem Wert bestehen und somit wie Lose auf Jahrmärkten oder das Kaufen eines Überraschungs-Eies erlaubt sei.  Die USK ist aber weiterhin in der Prüfung zu diesem Thema.  Generell besteht ein Risiko für Kinder und Jugendliche, welches vom erzieherischen Jugendschutz nicht vernachlässigt werden darf und mit in die Arbeit aufgenommen werden sollte.

Ihren Ursprung haben die Lootboxen in Free-to-Play Spielen auf dem Smartphone. Spiele wurden kostenfrei zum Download angeboten und es konnten für einen schnelleren Spielfortschritt Packs gekauft werden, die einen klar definierten Inhalt zur Verfügung gestellt haben. Diese Geschäftsidee wurde nun von Unternehmen die Vollpreistitel anbieten übernommen. Der Unterschied dieser Packs im Vergleich zu den Lootboxen besteht darin, dass die Boxen den Spielerinnen und Spielern keinen konkreten, sondern einen zufällig generierten Inhalt bieten. Somit ist nicht klar, ob der Inhalt einem im Spiel überhaupt weiterhilft. Somit könnte noch einmal Geld investiert werden, um nochmals zu versuchen einen besseren Inhalt zu bekommen.

Zurzeit findet eine Debatte statt, ob Lootboxen nach § 6 (2) JuSchG nicht im Bereich des Glückspieles liegen. Dieser lautet:

§ 6 Spielhallen, Glücksspiele

(2) Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeiten in der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen und nur unter der Voraussetzung gestattet werden, dass der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht.

Nun ist die Frage handelt es sich bei Lootboxen um eine Gewinnmöglichkeit? Es wird ein bestimmter Betrag an Geld bezahlt und die Spielerin oder der Spieler bekommt einen zufällig generierten Inhalt. Zunächst klingt dies nach Glücksspiel, denn das Ergebnis kann nicht beeinflusst werden. In einem Statement der USK vom 20.10.2017 wird klar, dass es sich um einen schwierigen Fall handelt. Sie selbst könnten nicht sagen, was genau Glücksspiel ist, aber sie sind der Meinung dass es sich wie im Jugendschutzgesetz beschrieben, um eine Ware von geringem Wert handelt. Dies würde dazu führen, dass Lootboxen nicht gegen das Jugendschutzgesetz verstoßen. Aber hinzukommt noch, dass der Gewinn in Waren von geringem Wert an den ersten Teil des Absatzes gekoppelt ist. In diesem werden noch Orte genannt, wo Glücksspiel mit Waren von geringem Wert erlaubt sei. Aber Volksfeste oder ähnliche Veranstaltung sind nicht die Orte der Videospiele, in welchen Lootboxen vorkommen. Der Paragraf hält nur fest, wo Spiele mit Gewinnmöglichkeiten erlaubt sind und somit dürfte der Einsatz der Boxen nicht darunter fallen. Daraus resultierend würden die Boxen sehr wohl gegen das Jugendschutzgesetz verstoßen.

Ob das Jugendschutzgesetz nun greift und nach § 6 (2) JuSchG nun Spiele mit Lootboxen an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren nicht mehr ausgegeben werden sollten ist eine Sache. Viel wichtiger ist bei diesem Thema  generell das System der Mikrotransaktionen. Also das generelle Bezahlen von exklusiven Inhalten, die nur zur Verfügung stehen, wenn dafür auch der geringe Wert gezahlt wird. Hier muss nicht nur das Jugendschutzgesetz für verantwortlich sein, sondern der erzieherische Kinder- und Jugendschutz nach § 14 SGB VIII. Dieser ist verantwortlich Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen. Bei Mikrotransaktionen werden Kinder und Jugendliche angelockt ihr Geld für zusätzliche Inhalte auszugeben. Die Inhalte können gewisse Vorteile gegenüber Spielern und Spielerinnen bringen, die kein zusätzliches Geld ausgeben. Somit kann der Spielfortschritt durch die Inhalte bestimmt werden und es kommt nicht mehr nur auf das Können und die Intensivität des Spielens an, sondern es kann der Druck entstehen bei Spielfortschritten durch gekaufte Inhalte nachzusteuern. Da diese Zielgruppe generell beschränkte finanzielle Möglichkeiten (vgl. Kähnert/Hurrelmann, KJuG 2004) hat, ergibt sich daraus ein erhöhtes Risiko in jungen Jahren schon finanzielle Probleme zu bekommen. Die Transaktionen verlocken durch geringe Werte nur einmalig einen Inhalt zu erwerben. Dies kann aber dazu führen, dass weitere Bezahlungen für Inhalte folgen. Genau an dieser Stelle muss der erzieherische Jugendschutz eingreifen und Aufklärungsarbeit, sowohl bei Kinder und Jugendlichen, wie auch bei Eltern und Fachkräften leisten. Besonders bei gefährdenden Einflüssen im Bereich von digitalen Medien muss es ein Zusammenspiel zwischen Kindern und Jugendlichen und ihren Eltern geben.

Für den erzieherischen Jugendschutz ist es egal , ob Lootboxen rechtlich gesehen als Glücksspiel zu sehen sind. Bei Mikrotransaktionen handelt es sich auf jeden Fall um gefährdende Einflüsse  und muss somit in die präventive Arbeit mit aufgenommen werden.